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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.2009, Az.: III ZB 40/09
Beschwer einer Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25558
Aktenzeichen: III ZB 40/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - 13.08.2008 - AZ: 2 C 6/08

LG Berlin - 07.04.2009 - AZ: 57 T 62/08

Fundstelle:

RVGreport 2010, 38

BGH, 29.10.2009 - III ZB 40/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Oktober 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 7. April 2009 - 57 T 62/08 - wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

2

Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung durch das Landgericht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die erste Instanz unstatthaft ist, vielmehr in Abweichung von § 574 ZPO gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet, über die nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (siehe überdies § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

3

Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil es - ungeachtet der Frage, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde dazu führt, dass die grundsätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) für dieses Rechtsmittel nicht notwendig ist - an einer Beschwer der Beklagten fehlt. Eine Zulassung des (weiteren) Rechtsmittels entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Beschwerdegericht ändert nichts daran, dass - wie bei jedem Rechtsmittel - überhaupt eine Beschwer bestehen muss. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung eines höheren Streitwerts. Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Rechtsanwalt, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Wertes grundsätzlich nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 - NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 68 GKG Rn. 5). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Beklagten wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (vgl. hierzu OVG Bautzen aaO m.w.N.), sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern.

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

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