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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2015, Az.: 5 StR 380/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Geeignetheit eines Beweismittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27724
Aktenzeichen: 5 StR 380/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 05.05.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 29.09.2015 - 5 StR 380/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat - ungeachtet dessen, ob der Antrag auf Einholung eines physikalischen Sachverständigengutachtens Beweisantragsqualität hat - in der Sache mit zutreffenden Erwägungen darauf abgestellt, dass das angebotene Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO mit Blick auf das Beweisziel völlig ungeeignet wäre.

Dölp

König

Berger

Bellay

Feilcke

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