Beschl. v. 29.09.2015, Az.: 5 StR 360/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 21.04.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 29.09.2015 - 5 StR 360/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Schweden erlittene Freiheitsentziehung auf die Jugendstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Dölp
König
Berger
Bellay
Feilcke
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