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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2015, Az.: 5 StR 360/15
Anrechnung einer Freiheitsentziehung in Schweden auf die Jugendstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27723
Aktenzeichen: 5 StR 360/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 21.04.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 29.09.2015 - 5 StR 360/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Schweden erlittene Freiheitsentziehung auf die Jugendstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Dölp

König

Berger

Bellay

Feilcke

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