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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2011, Az.: IX ZR 26/08
Herleitung eines Anspruchs auf richterliche Würdigung der Vorstellungen über einen hypothetischen Geschehensverlauf bei pflichtmäßigem Anwaltsverhalten aus Art. 103 Abs. 1 GG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25897
Aktenzeichen: IX ZR 26/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Arnsberg - 22.11.2006 - AZ: 3 O 18/06

OLG Hamm - 18.12.2007 - AZ: I-28 U 4/07

BGH, 29.09.2011 - IX ZR 26/08

Redaktioneller Leitsatz:

Hat ein Rechtsanwalt mehrere, auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen beruhende Ansprüche seines Mandanten im Wege einer objektiven Klagehäufung geltend gemacht, ohne dies mit ihm abzustimmen, und kommt es hierdurch zu einer Verzögerung der Titulierung, hat der wegen der dadurch eingetretenen Versäumung von Vollstreckungsmöglichkeiten Schadensersatz begehrende Mandant substantiiert darzulegen, welche Weisungen er seinem Anwalt bei sachlich richtiger Aufklärung über die Vor- und Nachteile der Klagehäufung erteilt hätte, wie das Gericht bei getrennt eingereichten Klagen im Hinblick auf eine in Betracht zu ziehende Verfahrensverbindung verfahren wäre und welche Verzögerungen bei Einzelklagen hätten vermieden werden können.

Im Übrigen hat der Mandant die Vollstreckungsmöglichkeiten konkret zu benennen, die zwischen dem möglichen und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Titulierung bestanden haben.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 172.028,01 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

2

1. Das Berufungsgericht hat nicht gegen Verfahrensgrundrechte der Kläger verstoßen. Es hat vielmehr in Einklang mit § 287 Abs. 1 ZPO abgelehnt, die schadensersatzrechtliche Differenzhypothese nach dem zeitlichen Verlauf des Parallelrechtsstreits K. gegen G. auszurichten. Das grundrechtlich garantierte Gehör der Kläger gewährt kein Recht darauf, dass das Gericht ihren Vorstellungen über den hypothetischen Geschehensverlauf bei pflichtmäßigem Anwaltsverhalten folgt. Das Berufungsgericht hat kein tatsächliches Vorbringen der Kläger übergangen, sondern solches Vorbringen in tatrichterlicher Würdigung als unrichtig oder nicht bewiesen erachtet. Auch eine verfahrenswillkürliche Würdigung der Beweislage, welche die Beschwerde unter III., 6. bis 8. ihrer Begründung dem Berufungsgericht vorwirft, ist nicht erkennbar.

3

2. Soweit das Berufungsgericht eine substantiierte Darlegung der Kläger vermisst hat, welche Vollstreckungsmöglichkeiten ihnen gegen die Beklagten des Vorprozesses zwischen dem Juli 2002 und dem Februar 2003 (möglicher und tatsächlicher Zeitpunkt der Titelerlangung) verloren gegangen sind, handelt es sich um die Subsumtion unter § 249 BGB, mithin eine Frage des materiellen Rechts. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Kläger bei der Tatsachenfeststellung liegt auch insoweit nicht vor. Vortrag zum pfändbaren Vermögen der Beklagten des Vorprozesses, insbesondere zu den ihnen gehörenden Liegenschaften, deren Wert und den jeweiligen Belastungsverhältnissen, wird für die genannten Zeitpunkte nicht aufgezeigt. Die Leistungen an die Titelgläubigerin K. hat das Berufungsgericht in seine Erwägungen verfahrensgrundrechtlich bedenkenfrei einbezogen. Sachvortrag der Kläger zum näheren Ablauf des Vollstreckungsverfahrens K. gegen G. , der die Zusammenhänge möglicherweise hätte erhellen können, fehlt.

4

3. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, die verneinende Beurteilung des Berufungsgerichts zum Haftungsgrund der gewählten Klagehäufung verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung oder gebe Anlass zur Rechtsfortbildung. Hier ist diese Form des prozessualen Vorgehens nur als denkbarer Grund für Verzögerungen von Interesse. Es ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, ob ein solches Risiko überhaupt ernsthaft droht, das Berufungsgericht hat dies verneint, welches Gewicht ihm bejahendenfalls beigemessen werden muss und welche anderweitigen Vorteile der Klagehäufung damit abzuwägen sind, insbesondere das vom Berufungsgericht zutreffend betonte Kosteninteresse. Davon hängt ab, inwieweit der Rechtsanwalt mit seinen Auftraggebern das getrennte oder gehäufte prozessuale Vorgehen erörtern muss.

5

Die Beschwerde legt zudem die Entscheidungserheblichkeit dieser von ihr als grundsätzlich und der Rechtsfortbildung bedürftig erachteten Fragen nicht dar. Es fehlen Vortrag und Feststellungen, welche Weisungen die Kläger bei sachlich richtiger Aufklärung zur gehäuften Klage gegeben hätten, wie das Gericht verfahren wäre und welche Verzögerung dadurch hätte vermieden werden können. Ohnehin hätten die Kläger eine naheliegende Verbindung getrennt eingereichter Klagen durch das Gericht hinnehmen müssen, selbst wenn dies den Verfahrensverlauf nachteilig beeinflusst hätte.

6

4. Die allenfalls anzunehmende Pflicht der Beklagten, die Einholung eines Privatgutachtens zu den Baumängeln mit den Auftraggebern zu erörtern, ist nicht erkennbar entscheidungserheblich. Es ist schon offen, wie sich die Kläger bei Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Handlungsalternative entschieden hätten. Die Kläger haben ferner nicht dargelegt, wie lange die Einholung eines privaten Gutachtens zu den Baumängeln gedauert hätte und welche Verfahrensbeschleunigung nach Rechtshängigkeit dadurch erzielt worden wäre.

7

5. Der Willkürvorwurf der Beschwerde gegen die vom Berufungsgericht verneinte Pflichtwidrigkeit, den Prozessstoff zu beschränken, greift nicht durch. Auch hier kam lediglich eine Erörterungspflicht der Beklagten in Betracht, deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist.

Vill
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring

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