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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2011, Az.: IX ZB 112/09
Rechtmäßigkeit des Abzugs des Vergütungsbetrags eines Insolvenzverwalters für den Einsatz besonderer Sachkunde von dem die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmenden Wert der Insolvenzmasse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26274
Aktenzeichen: IX ZB 112/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Offenburg - 03.11.2008 - AZ: 1 IN 23/02

LG Offenburg - 04.05.2009 - AZ: 4 T 78/09

Rechtsgrundlagen:

Art. 12 Abs. 1 GG

§ 5 InsVV

Fundstellen:

EWiR 2012, 59

HRA 2011, 9-10

KSI 2012, 42

MDR 2011, 1382-1383

NJW 2011, 8

NZI 2011, 941-942

RVGreport 2011, 480

WM 2011, 2104-2106

ZInsO 2011, 2051-2052

ZIP 2011, 5

ZIP 2011, 2117-2118

ZVI 2011, 467-469

BGH, 29.09.2011 - IX ZB 112/09

Amtlicher Leitsatz:

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a

Die Regelung, dass Beträge, die der Verwalter als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, von dem die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmenden Wert der Insolvenzmasse abgezogen werden, entspricht der Ermächtigungsgrundlage und ist verfassungsmäßig.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 29. September 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 4. Mai 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 805,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er übte seinen Beruf bis zum 31. Dezember 2004 im Rahmen einer Sozietät, danach als Einzelanwalt und -berater aus. In dem am 14. Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde er zum Verwalter bestellt. Sowohl vor dem 1. Januar 2005 als auch danach erbrachte er Leistungen als Rechtsanwalt und Steuerberater, die aus der Masse vergütet wurden. Im Jahr 2008 hat er beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 70.404,74 € festzusetzen. Dabei ist er von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 135.723,13 € ausgegangen und hat Zuschläge in Höhe des 0,85-fachen Regelsatzes geltend gemacht. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben. Der sofortigen Beschwerde des weiteren Beteiligten hat es insoweit abgeholfen, als es nunmehr die Berechnungsgrundlage auf 124.916,74 € festgelegt hat. Dabei hat es Vergütungen in Höhe von insgesamt 6.350,30 € abgezogen, welche der weitere Beteiligte als einzeln tätiger Rechtsanwalt und Steuerberater für Leistungen ab dem 1. Januar 2005 erhalten hat. Das Landgericht hat die Berechnungsgrundlage bestätigt und die Vergütung mit einem Zuschlag in Höhe des 0,21-fachen Regelsatzes auf 52.369,46 € festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte die Erhöhung der Berechnungsgrundlage um 6.350,30 € und daraus folgend eine um 805,50 € höhere Vergütung erreichen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

3

1. Alleiniger Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Beschwerdegericht Vergütungen in Höhe von 6.350,30 €, welche der weitere Beteiligte gemäß § 5 InsVV für den Einsatz besonderer Sachkunde als Rechtsanwalt und Steuerberater gesondert der Insolvenzmasse entnommen hat, von der Berechnungsgrundlage abziehen durfte. Die Rechtsbeschwerde meint, die Frage sei zu verneinen, weil die den Abzug anordnende Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV verfassungswidrig sei. Der Abzug von der Berechnungsgrundlage wirke sich auf die Vergütung des Verwalters mit unterschiedlichen Beträgen aus, je nachdem ob es sich um eine große oder um eine kleine Masse handle und in welchem Umfang Zu- oder Abschläge gewährt würden. Dies habe mit dem Ziel der Regelung und mit dem Grundrecht auf eine leistungs- und aufwandsangemessene Vergütung (Art. 12 Abs. 1 GG) nichts zu tun. Außerdem verletze die Norm in der Auslegung des erkennenden Senats, wonach der Abzug nur vorzunehmen sei, wenn der Insolvenzverwalter selbst und nicht eine Sozietät Gläubiger der Vergütung nach § 5 InsVV sei, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn der an einer Sozietät beteiligte Anwalt könne in vergleichbarer Weise an einer Vergütung nach § 5 InsVV partizipieren wie ein Einzelanwalt.

4

2. Ob die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV, nach der Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage abgezogen werden, von der Ermächtigungsgrundlage in den §§ 63, 65 InsO gedeckt und auch sonst verfassungsmäßig ist, hat der Senat selbst zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 184, 195 ff; 17, 208, 210; 48, 40, 44 f; 114, 196, 239 f). Die Prüfung ergibt weder einen Verstoß gegen die gesetzliche Ermächtigung noch gegen die Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm ist deshalb bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters anzuwenden.

5

a) Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung enthält eine Regelung der Berufsausübung, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden darf. Als Rechtsverordnung muss sie auf einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügenden Ermächtigung beruhen und in ihrem Inhalt durch die Ermächtigung gedeckt sein. Materiell setzt eine verfassungsmäßige Berufsausübungsregelung voraus, dass sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 53, 135, 143 f [BVerfG 16.01.1980 - 1 BvR 249/79]; 58, 283, 290; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

6

aa) Die gesetzliche Verordnungsermächtigung in den §§ 65, 63 InsO lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend deutlich erkennen (vgl. Bork/Muthorst, ZIP 2010, 1627, 1630 f). Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Die Regelung in § 1 InsVV konkretisiert diesen Grundsatz. Sie hält sich insoweit im Rahmen der Ermächtigung, als sie vorschreibt, dass bestimmte Massegegenstände, die sich zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Masse befinden, nur beschränkt zu berücksichtigen sind. Vergleichbare Regelungen enthielt bereits § 2 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters (VergVO). An diesen Grundsätzen wollte der Gesetzgeber der Insolvenzordnung nichts ändern (vgl. die Begründung zu § 74 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 130). Es ist daher anzunehmen, dass die Verordnungsermächtigung auch Regelungen wie diejenige in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV umfassen sollte, welche sich in ähnlicher Form bereits in § 2 Nr. 3 Satz 2 VergVO fand.

7

bb) Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Regelung genügt auch in materieller Hinsicht den Anforderungen an eine Regelung der Berufsausübung. Sie dient legitimen Zwecken des Gemeinwohls.

8

Mit dem Abzug der Vergütung nach § 5 InsVV von der Berechnungsgrundlage soll verhindert werden, dass die Insolvenzmasse wegen dieser Vergütung vom Verwalter mehrfach in Anspruch genommen wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 1 Rn. 83; BK-InsO/Blersch, 2009, § 1 Rn. 19; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, § 1 InsVV Rn. 45, 47); er dient auch der Transparenz des Verfahrens und der Integrität des Insolvenzverwalters (HK-InsO/Keller, 5. Aufl., § 1 InsVV Rn. 12). Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV ist geeignet, diese Ziele zu fördern, und bringt dem Insolvenzverwalter keine unverhältnismäßigen Nachteile.

9

Der Abzug von der Berechnungsgrundlage führt zwar, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend feststellt, dazu, dass die Entnahme einer bestimmten Vergütung nach § 5 InsVV infolge der gestaffelten Berechnung des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV in unterschiedlichem Ausmaß auf die Verwaltervergütung durchschlägt, je nach dem, wie groß die Masse ist und in welchem Umfang Zu- oder Abschläge festgesetzt werden. Diese Folge ist jedoch im Grundsatz hinzunehmen. Die degressive Staffelung der Berechnung des Regelsatzes in Abhängigkeit von der Höhe der Insolvenzmasse soll überhöhte Vergütungen, die außer Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit stehen und die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse über Gebühr schmälern, vermeiden und ist daher ebenfalls durch Zwecke des Gemeinwohls gerechtfertigt. Gleiches gilt für die dabei stattfindende, der leichteren Handhabbarkeit, Kalkulierbarkeit und damit letztlich der Rechtssicherheit dienende Pauschalierung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 287). Die Degression bei der Berechnung des Regelsatzes führt auch sonst dazu, dass sich Massezuflüsse oder -abgänge auf die Vergütung des Verwalters je nach Umfang der Masse und der Zu- und Abschläge unterschiedlich auswirken.

10

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung bietet jedoch die Möglichkeit, über einen Zuschlag zum Regelsatz einen Ausgleich zu schaffen, falls die degressive Staffelung des Regelsatzes im Einzelfall zu einem ganz unangemessenen Ergebnis führen sollte (§ 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV). Auf diese Weise kann im Wege verfassungskonformer Anwendung der Verordnung jeweils eine Vergütung festgesetzt werden, welche den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die in ihrer Struktur mit § 2 Abs. 1 InsVV übereinstimmende Regelung in § 3 Abs. 1 VergVO unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG als verfassungsgemäß gebilligt (BVerfG ZIP 1989, 382[BVerfG 09.02.1989 - 1 BvR 1165/87]). Es besteht kein Grund, zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anders zu entscheiden.

11

b) Ein Verfassungsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV einen Abzug nur für Beträge anordnet, die der Verwalter nach § 5 InsVV selbst erhalten hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dies gilt selbst dann, wenn man einen strengen Prüfungsmaßstab anlegt und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt (vgl. dazu BVerfGE 88, 87, 96 f; 89, 15, 23; 99, 367, 389). Die Beschränkung des Abzugs auf unmittelbar dem Verwalter zugeflossene Beträge unter Ausschluss von solchen, die er mittelbar über Dritte - etwa über eine Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958) - erhalten hat, dient insbesondere einer praktikablen Handhabbarkeit der Bestimmung. Die Einbeziehung mittelbar zufließender Vergütungen würde die Handhabung wegen der dafür erforderlichen Ermittlungen und der sich ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten erheblich erschweren. Zudem sind die von der Regelung mitverfolgten Ziele der Transparenz des Verfahrens und der Integrität des Insolvenzverwalters in geringerem Maße betroffen, wenn Vergütungen nach § 5 InsVV an einen Dritten gezahlt werden, an dem der Insolvenzverwalter lediglich beteiligt ist. Diese Differenzierungsgründe sind von solchem Gewicht, dass sie die Beschränkung des Abzugs auf Vergütungen, die der Verwalter direkt erhalten hat, rechtfertigen.

Vill Raebel Gehrlein

Grupp Möhring

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