Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2011, Az.: II ZR 256/10
Bestimmung des Streitwerts nach Beitritt eines Streithelfers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27478
Aktenzeichen: II ZR 256/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 07.09.2004 - AZ: 1 HK O 260/02

OLG Jena - 30.11.2005 - AZ: 6 U 906/04

BGH - 05.07.2007 - AZ: IX ZR 256/06

BGH - 20.11.2007 - AZ: IX ZR 256/06

BGH - 20.11.2007 - AZ: IX ZR 256/06

OLG Jena - 24.11.2010 - AZ: 6 U 906/04

Fundstelle:

AGS 2012, 571

BGH, 29.09.2011 - II ZR 256/10

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. September 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn,
die Richterin Dr. Reichart
sowie
die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf

2.636.879,12 €

festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer, der dem Rechtstreit auf Seiten des Klägers als Streithelfer beigetreten ist, hat beantragt festzustellen, dass ein zwischen dem Kläger und der Beklagten oder der Streithelferin abgeschlossener Vergleich nichtig ist. Wenn ein Dritter auf die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen anderen Personen abgeschlossenen Vertrags klagt, bestimmt sich der Wert nach dem Interesse des Dritten (Onderka in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn. 2338). Wenn der Dritte -wie hier der Streithelfer -bereits an einem Rechtsstreit beteiligt ist, gilt nichts anderes. Von den zwischen Kläger und Beklagten noch im Streit befindlichen 14.641.194,49 € entfallen auf das Interesse des Streithelfers 2.636.879,12 €. Das Interesse des Streithelfers bestand hier nach seinen eigenen Angaben in der Beeinträchtigung der Feststellung seiner Ansprüche in Höhe von rund 70.000.000 € zur Insolvenztabelle. Bei Gläubigerforderungen von - laut Klage - insgesamt 388.553.440,20 € (759.944.475,95 DM) entfallen 18,01 % auf den Streithelfer.

Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.