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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2009, Az.: XI ZR 102/08
Zurückweisung einer Revision aufgrund fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23037
Aktenzeichen: XI ZR 102/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 27.04.2007 - AZ: 9 O 203/05

OLG Schleswig - 28.02.2008 - AZ: 5 U 71/07

BGH, 29.09.2009 - XI ZR 102/08

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 29. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Auslegung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages vom 8. August 1997 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.865,06 EUR.

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

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