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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2009, Az.: AnwZ (B) 40/09
Erstattung aller Kosten aufgrund der Zurücknahme eines Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26569
Aktenzeichen: AnwZ (B) 40/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Niedersachsen - 12.01.2009 - AZ: AGH 23/08 (II 17)

Rechtsgrundlage:

§ 215 Abs. 3 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Führung einer Zusatzbezeichnung

BGH, 29.09.2009 - AnwZ (B) 40/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 29. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil er das Rechtsmittel zurückgenommen hat (§ 215 Abs. 3 BRAO mit dem entsprechend anzuwendenden [dazu Senat, BGHZ 50, 197, 198] § 201 Abs. 1 BRAO a.F.).

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt, was zwei Drittel des Gegenstandswerts eines Streits über die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung (dazu Senat, Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 43/08, NJW 2009, 2381, insoweit nur bei [...]) entspricht.

Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Stüer
Quaas

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