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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2009, Az.: 4 StR 411/09
Begründetheit einer Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23364
Aktenzeichen: 4 StR 411/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 24.06.2009

Verfahrensgegenstand:

Betruges u.a.

BGH, 29.09.2009 - 4 StR 411/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die Zahlung von 200 EUR, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm in dem Verfahren 20 b Ds - Amtsgericht Paderborn - erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke

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