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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.2012, Az.: 4 StR 254/12
Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweiserhebung bei vorheriger Vernehmung eines Zeugen zu der unter Beweis gestellten Tatsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24579
Aktenzeichen: 4 StR 254/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 31.10.2011

Rechtsgrundlage:

§ 244 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 29.08.2012 - 4 StR 254/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 31. Oktober 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den am 15. Juli 2011 gestellten Antrag der Angeklagten auf erneute Ladung und Vernehmung der Zeugen Z. und T. sowie deren Gegenüberstellung mit dem Nebenkläger M. B. nicht als Beweisantrag, sondern als Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweiserhebung gewertet. Die genannten Zeugen waren - auf einen entsprechenden Antrag des Angeklagten R. A. vom 21. März 2011 hin - schon zuvor zu demselben Beweisthema vernommen worden, hatten jedoch, so die Urteilsgründe (UA 79/80), die unter Beweis gestellte Tatsache, sie hätten einige Wochen zuvor eine Auseinandersetzung beobachtet, in der der Geschädigte M. B. ein Messer gezogen habe, nicht bestätigt. Hinreichende Gründe, die gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu einer erneuten Vernehmung dieser Zeugen hätten drängen können (vgl. dazu Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 175 mwN), hat das Landgericht zu Recht verneint.

Die zu Lasten des Angeklagten R. A. angestellte Erwägung der Strafkammer, dieser habe in allen drei der ihm zur Last gelegten Straftaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den gesondert verfolgten S. S. unter massiver Drohung mit einem Messer dazu gezwungen, für ihn Rauschgift zu verkaufen, wird, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, nur im ersten Fall von den Feststellungen getragen. Angesichts der vom Landgericht berücksichtigten gewichtigen Strafmilderungsgründe sowie der abgestuften Einzelstrafen, deren Höhe sich in den drei abgeurteilten Fällen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gleichermaßen in erster Linie an den unterschiedlichen Mengen der in Rede stehenden Betäubungsmittel orientiert, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Strafausspruch auf dieser Erwägung beruht.

Mutzbauer

Roggenbuck

Franke

Schmitt

Quentin

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