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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2014, Az.: IV ZR 371/13
Hausratversicherungsleistungen nach einem Wohnungseinbruch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22121
Aktenzeichen: IV ZR 371/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 15.10.2013 - AZ: 9 U 69/13

nachgehend:

BGH - 22.09.2014 - AZ: IV ZR 371/13

Rechtsgrundlage:

VVG § 28 Abs. 2

Fundstelle:

VersR 2015, 1121

BGH, 29.07.2014 - IV ZR 371/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 29. Juli 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Senat hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision und gibt der Klägerin Gelegenheit, hierzu binnen

drei Wochen

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

1. Die Parteien streiten um weitere Hausratversicherungsleistungen nach einem Wohnungseinbruch.

2

Das Berufungsgericht hält den beklagten Hausratversicherer für berechtigt, die Versicherungsleistung nach § 28 Abs. 2 VVG zu kürzen, weil die Klägerin grob fahrlässig gegen die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (B § 8 Nr. 2 Buchst. a, ff VHB 2008). Der Leistungskürzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Kl ägerin nicht über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung belehrt habe. Die genannte Obliegenheit sei darauf gerichtet, den Ermittlungsbehörden frühzeitig eine zielgerichtete Sachfahndung zu ermöglichen und einem nachträglichen Aufbauschen des Schadens durch den Versicherungsnehmer vorzubeugen. Sie erweise sich mithin unter allen Aspekten als Schadenminderungsobliegenheit i.S. des § 82 VVG, für die das Belehrungserfordernis aus § 28 Abs. 4 VVG nicht gelte. Es bedürfe deshalb keiner Erörterung, ob sich eine generelle Hinweispflicht mit der Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit vereinbaren lasse.

3

2. Nach Vorberatung der Sache hat der Senat Zweifel, ob die dagegen gerichtete Revisionsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.

4

a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.

5

b) Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin voraussichtlich nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelasse nen Frage, ob die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als tragend angesehenen Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG. Der Hinweis, "hiergegen" richte sich die Revision, reicht für die Darlegung, weshalb die Erwägungen des Berufungsgerichts nach Auffassung der Revisionsführerin fehlerhaft sind, nicht aus.

VRi'inBGH Mayen ist im Urlaub und deswegen an einer Unterschrift gehindert.
Wendt

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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