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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2014, Az.: 5 StR 268/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20063
Aktenzeichen: 5 StR 268/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 12.03.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 29.07.2014 - 5 StR 268/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zwar wären bei der abgeurteilten Tat wegen des Werdegangs des Angeklagten die Beiziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) und eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB angezeigt gewesen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils doch noch ausreichend, dass die Feststellung eines fortbestehenden Hanges bei dem die Einlassung weitgehend verweigernden Angeklagten nicht hinreichend sicher möglich war.

Basdorf

Bellay

Berger

König

Dölp

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