Beschl. v. 29.07.2014, Az.: 5 StR 268/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 12.03.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 29.07.2014 - 5 StR 268/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar wären bei der abgeurteilten Tat wegen des Werdegangs des Angeklagten die Beiziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) und eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB angezeigt gewesen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils doch noch ausreichend, dass die Feststellung eines fortbestehenden Hanges bei dem die Einlassung weitgehend verweigernden Angeklagten nicht hinreichend sicher möglich war.
Basdorf
Bellay
Berger
König
Dölp
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.