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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2014, Az.: 5 StR 233/14
Subsidiarität einer Vorbereitungstat bei Erreichen des Versuchsstadiums (hier: Vorbereitung eines Computerbetrugs in Tateinheit mit Ausspähen von Daten)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20069
Aktenzeichen: 5 StR 233/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.02.2014

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

BGH, 29.07.2014 - 5 StR 233/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 13 des angefochtenen Urteils wegen Vorbereitung eines Computerbetrugs in Tateinheit mit Ausspähen von Daten verurteilt worden ist.

    Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

    1. a)

      im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Geldwäsche in zwei Fällen, des versuchten Computerbetruges in fünf Fällen, der Beihilfe zum versuchten Computerbetrug in zwei Fällen, der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in zwei Fällen, der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, des Ausspähens von Daten sowie des Computerbetruges schuldig ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe, auch über die Kosten des Rechtsmittels, gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist (§ 354 Abs. 1b StPO).

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gründe

1

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Vorbereitung eines Computerbetrugs in Tateinheit mit Ausspähen von Daten verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte zwei der vier sogenannten "Botnetze", die er sich im Zeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2013 verschaffte und verwahrte, in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe zur Begehung eines versuchten Computerbetruges verwandte und er nicht ausschließbar ebenfalls eigenhändig im Fall 15 der Urteilsgründe ein weiteres "der Botnetze" zur Begehung des vollendeten Computerbetruges einsetzte; letzteres gilt für den nach den Feststellungen zu Fall 13 auf seinem Rechner aufgefundenen "Trojaner", der zur Erlangung von Zugangsdaten von Computern Dritter und deren Online-Zahlungsdaten diente. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass eine Vorbereitungstat gemäß § 263a Abs. 3 StGB hinter die vorbereiteten Delikte nach § 263a Abs. 1 StGB als subsidiär zurücktritt, sobald deren Versuchsstadium erreicht ist (vgl. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263a Rn. 40).

2

2. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe berührt die insoweit verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Zwar könnte auch angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie der Vielzahl weiterer Freiheitsstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; jedoch kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne Verurteilung des Angeklagten in dem genannten Fall eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Der Senat macht von § 354 Abs. 1b Satz 1 und 2 StPO Gebrauch.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Basdorf

Bellay

Berger

König

Dölp

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