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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2013, Az.: 5/13
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42110
Aktenzeichen: 5/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 29.07.2013 - 5/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Adhäsionsklägerin G. wird für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. B. , , , bewilligt.

Gründe

1

Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.

2

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt Prof. Dr. B. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt Prof. Dr. B. ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.

Wahl

Graf

Cirener

Radtke

Mosbacher

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