Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2010, Az.: Xa ZR 22/10
Pflicht zur Benennung der Auftraggeber und Begründung des Begehrens einer Akteneinsicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21151
Aktenzeichen: Xa ZR 22/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 06.10.2009 - AZ: 3 Ni 51/07 (EU)

nachgehend:

BGH - 18.09.2012 - AZ: X ZR 22/10

Rechtsgrundlage:

§ 99 Abs. 3 PatG

BGH, 29.07.2010 - Xa ZR 22/10

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juli 2010
durch
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Gröning und Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

Den Patentanwälten L. und K. wird auf ihren Antrag vom 24. Juni 2010 Akteneinsicht gewährt.

Gründe

1

Dem Antrag war in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 3 PatG zu entsprechen. Die Antragsteller sind grundsätzlich nicht gehalten, ihre Auftraggeber zu benennen oder vorzutragen, aus welchem Grund die Akteneinsicht begehrt wird. Besondere Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Dass ein Beteiligter der Akteneinsicht widerspricht, reicht insoweit nicht aus (BGH, Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 f. - Akteneinsicht XV).

Meier
Beck
Bacher

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.