Beschl. v. 29.05.2013, Az.: III ZA 26/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 27.01.2011
Rechtsgrundlage:
BGH, 29.05.2013 - III ZA 26/13
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2011 (9 W 41/11), mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2011 als unzulässig verworfen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). Im Übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch verfristet (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Schlick
Seiters
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