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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.2013, Az.: 5 StR 151/13
Änderung des Schuldspruchs wegen absoluter Verfolgungsverjährung eines wegen gefährlicher Körperverletzung Verurteilten; Aufhebung des Strafausspruchs wegen Änderung eds Schuldspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37891
Aktenzeichen: 5 StR 151/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 02.01.2013

BGH, 29.05.2013 - 5 StR 151/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

    1. a)

      im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt,

    2. b)

      im Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 3. November 1995 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1. Der Senat ändert entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. April 2013 den Schuldspruch, weil hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung im Zeitpunkt der Aburteilung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB absolute Verfolgungsverjährung eingetreten war.

3

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Obwohl das Tatgericht nicht ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat wegen des Umfangs der insoweit getroffenen Feststellungen und der ungeachtet der beträchtlich verstrichenen Zeit erheblichen Strafhöhe nicht ausschließen, dass sich die tateinheitliche Verurteilung straferschwerend ausgewirkt hat. Wegen des Subsumtionsfehlers im Zusammenhang mit der Verjährung bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen.

4

Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung die zwischenzeitlich in Italien erfolgten Verurteilungen im Blick haben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19).

Basdorf

Raum

Schneider

Dölp

Bellay

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