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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.2012, Az.: 3 StR 162/12
Wertung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Angehörigen zum Nachteil eines Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17291
Aktenzeichen: 3 StR 162/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 04.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 29.05.2012 - 3 StR 162/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigte Angehörige des Angeklagten A. erst im Verlaufe des Verfahrens ihn entlastende Angaben gemacht haben, auf deren Unglaubwürdigkeit geschlossen hat, liegt darin ein Rechtsfehler; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102 mwN). Im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis und die übrigen Beweiserwägungen des Landgerichts kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
Menges

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