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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2015, Az.: 5 StR 87/15
Anforderungen an die polizeilichen Verhörmethoden im Hinblick auf die Preisgabe der PIN eines Mobiltelefons
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15984
Aktenzeichen: 5 StR 87/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 07.08.2014

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 29.04.2015 - 5 StR 87/15

Redaktioneller Leitsatz:

Mit urteilsfremdem Vortrag kann die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde nicht gehört werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K. und Y. sowie die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. August 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten K. und Y. haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten D. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Der Senat bemerkt ergänzend:

1. Zur Revision des Angeklagten K. :

Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 22) beantwortete der Angeklagte nach ordnungsgemäßer Belehrung die gerade unter Hinweis auf eine erforderliche Auswertung seines Mobiltelefons gestellte Frage nach dessen PIN in Kenntnis seiner Rechte, wobei das Gespräch auf seine Initiative hin zustande gekommen war. Soweit die Revision vorträgt, dieser Vorgang sei (durch die Staatsanwaltschaft) falsch dargestellt (RB S. 5) und der Angeklagte sei "ohne Belehrung über sein Schweigerecht «hinterrücks» trotzdem zur Sache vernommen worden" (RB S. 14), handelt es sich mangels bestimmten Vortrags eines anderen Sachverhalts um eine haltlose Behauptung, die dem Senat keine Prüfung des geltend gemachten Mangels anhand des Revisionsvortrags ermöglicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob - was naheliegend zu verneinen wäre - nach dem dem Senat eröffneten Verfahrensstoff eine Verletzung des Schweige- bzw. Verteidigerkonsultationsrechts (§ 136 StPO) überhaupt inmitten stehen könnte. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Revision, es habe sich bei der Preisgabe der PIN um eine "Sachaussage" gehandelt. Für eine Verletzung des § 136a StPO ist überhaupt nichts ersichtlich.

2. Zur Revision des Angeklagten Y. :

Über die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte Y. gerade die Voraussetzungen für die weiteren durch den Angeklagten K. gesetzten Stiche geschaffen hat (UA S. 11, 30), indem er den Geschädigten im Vorraum des Cafés niederstreckte. Die Strafkammer hat dabei die Einlassung des Angeklagten Y. zur Motivation seines Handelns rechtsfehlerfrei widerlegt (UA S. 17). An der grundsätzlichen Zurechenbarkeit der Stiche gemäß § 25 Abs. 2 StGB kann insgesamt kein Zweifel bestehen.

3. Zur Revision des Nebenklägers:

Die durch die Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung betreffend den (freigesprochenen) Angeklagten D. ist rechtsfehlerfrei. Mit urteilsfremdem Vortrag kann die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde nicht gehört werden. Soweit sie in ihrer Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nunmehr die Nichtberücksichtigung von "Standortdaten Mobilfunk" rügt, wäre die dafür erforderliche Verfahrensrüge nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgt und bereits deshalb unzulässig. Überdies genügt der Beschwerdeführer auch insoweit nicht den Darlegungserfordernissen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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