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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2015, Az.: 5 StR 150/15
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15986
Aktenzeichen: 5 StR 150/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 20.08.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchten Mord u.a.

BGH, 29.04.2015 - 5 StR 150/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2014 wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

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