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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2014, Az.: XI ZR 126/13
Zahlung von Verzugszinsen i.R.d. Berechnung der Klageforderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15103
Aktenzeichen: XI ZR 126/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 14.06.2012 - AZ: 307 O 392/11

OLG Hamburg - 05.03.2013 - AZ: 13 U 94/12

Rechtsgrundlagen:

§ 288 Abs. 1 BGB

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 29.04.2014 - XI ZR 126/13

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Gericht dem Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen zugesprochen, obwohl dieser das als Nebenforderung nicht beantragt hat, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 308 Abs. 1, § 528 S. 2 ZPO vor.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. März 2013 aufgehoben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 23. Dezember 2008 bis zum 25. August 2009 verurteilt worden ist (§ 544 Abs. 7, § 562 ZPO). Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen für die Zeit vom 23. Dezember 2008 bis zum 25. August 2009 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, was regelmäßig als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verstehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12), zugesprochen, obwohl die Klägerin dies als Nebenforderung nicht beantragt hat. Sie hat vielmehr schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Berechnung der Klageforderung bereits "die Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Zahlung errechnet" hat. In der Tat ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Berechnung K 4, dass diese für die Zeit vom 23. Dezember 2008 bis zum 25. August 2009 Verzugszinsen in die Klageforderung eingerechnet hat.

Eine Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO kommt hier nicht in Betracht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.210,03 €.

Wiechers

Joeres

Ellenberger

Matthias

Menges

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