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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2014, Az.: VI ZR 325/13
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14922
Aktenzeichen: VI ZR 325/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 12.10.2012 - AZ: 103 O 1400/12

OLG München - 06.06.2013 - AZ: 24 U 4364/12

Rechtsgrundlage:

§ 544 Abs. 4 S. 2 ZPO

BGH, 29.04.2014 - VI ZR 325/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 25.000 €

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, [...] Rn. 7).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 30. Dezember 2013 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Galke

Wellner

Diederichsen

Stöhr

von Pentz

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