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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2012, Az.: V ZB 3/12
Erforderlichkeit der Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts in den der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14345
Aktenzeichen: V ZB 3/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hannover - 29.11.2011 - AZ: 44 XIV 247/11 B

LG Hannover - 19.12.2011 - AZ: 8 T 72/11

BGH, 29.03.2012 - V ZB 3/12

Redaktioneller Leitsatz:

Enthalten Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nicht den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. März 2012
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 29. November 2011 auf die Beschwerde des Betroffenen hin aufgehoben und festgestellt, dass sie den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

Das gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3

1.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 V ZB 95/10, [...], und vom 7. Mai 2009 V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).

4

So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausgeführt wird lediglich, dass die beteiligte Behörde eine Rückkehrentscheidung nicht getroffen habe. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Aus ihm geht weder hervor, welche Staatsangehörigkeit und welchen Aufenthaltsstatus der Betroffene hat, noch enthält er Angaben dazu, wann und wie er eingereist ist; eine Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss oder andere Aktenbestandteile, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthält er nicht.

5

2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens und der Erwiderung zu befassen.

III.

6

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

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