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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2012, Az.: IX ZR 26/10
Anfechtbarkeit der Abführungen der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13747
Aktenzeichen: IX ZR 26/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 24.03.2009 - AZ: 303 O 382/08

OLG Hamburg - 15.01.2010 - AZ: 1 U 72/09

Fundstellen:

BFH/NV 2012, 1406

NZS 2012, 581

BGH, 29.03.2012 - IX ZR 26/10

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2.

Die Frage, ob die Abführung von Versicherungsbeiträgen von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung, da diese zweifelsfrei zu verneinen ist. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, wenn das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.

3.

Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 I InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 I BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und
die Richterin Möhring
am 29. März 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.548,33 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Bezüglich der in der Zahlung vom 13. Mai 2004 enthaltenen Vollstreckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab. Dieser hat im Urteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR 70/03, WM 2004, 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des Gerichtsvollziehers entschieden und nicht über den hier gegebenen Fall einer Vollstreckung durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG. Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertreten hat (OLG Hamburg, ZIP 2002, 1360, 1364 f [OLG Hamburg 22.03.2002 - 1 U 55/01]), hat es diese Ansicht aufgegeben.

3

Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.

4

Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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