Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.02.2012, Az.: 5 StR 48/12
Berücksichtigung der deutlichen Verminderung des Wirkstoffgehalts eines Betäubungsmittels durch Streckungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11733
Aktenzeichen: 5 StR 48/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 19.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 29.02.2012 - 5 StR 48/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Nach festgestellter Streckung der weiterverkauften Betäubungsmittel im Fall 3 und Sicherstellung noch ungestreckter, anschließend untersuchter Betäubungsmittel im Fall 4 wäre in den ersten drei Fällen jeweils eine deutlichere Verminderung des Wirkstoffgehalts durch Streckungen zu erwägen gewesen. Der Senat schließt jedoch angesichts der Bemessung der unter Berücksichtigung der jeweiligen Handelsmengen und der Sicherstellung vor der letzten Lieferung schlüssig aufeinander abgestimmten Einzelstrafen und im Blick auf die insgesamt sehr maßvolle Bestrafung letztlich aus, dass sich die Einzelstrafaussprüche in den ersten drei Fällen maßgeblich an den hierfür im Urteil bezeichneten bedenklich hoch bemessenen Wirkstoffmengen orientiert haben.

Basdorf

Brause

Schaal

König

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.