Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.2013, Az.: 2 StR 324/12
Zulässigkeit eines konkludent gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10740
Aktenzeichen: 2 StR 324/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 25.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 346 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Besitz von Munition u.a.

BGH, 29.01.2013 - 2 StR 324/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. November 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12. März 2012, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. November 2011 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten D. und G. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten E. findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision dieses Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 473 Rn. 11).

Gründe

1

Der - konkludent gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

2

Der Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, da das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Becker

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.