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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.12.2011, Az.: 2 StR 411/11
Aufhebung eines Urteils wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Nötigung im Maßregelausspruch und im Ausspruch über eine Einziehung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 34167
Aktenzeichen: 2 StR 411/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg - 09.06.2011

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 28.12.2011 - 2 StR 411/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2011 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Angeklagten vom 4. und 8. August 2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Juni 2011 werden verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Maßregelausspruch und im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Diebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und die Einziehung seines Kraftfahrzeugs angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 10. März 2011 - 2 StR 669/10 - unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe aufgehoben. Insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat erneut eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt, die es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs auf zehn Monate reduziert hat, und wiederum das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde und mit Verfahrensrügen.

2

Soweit der Beschwerdeführer für die Nachholung weiterer Verfahrensrügen zu Protokoll der Geschäftsstelle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, bleiben seine Anträge vom 4. und 8. August 2011 ohne Erfolg. Ist die Revision, wie hier, zumindest mit der Sachrüge bereits in zulässiger Weise begründet worden, ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit weiteren Verfahrensrügen grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September 2011 erläuterten Gründen nicht ein.

3

Aufgrund der zulässigen Revision ist das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Maßregelausspruch und der Ausspruch über die Einziehung entfallen. Über beides ist bereits im ersten Urteil entschieden worden, das insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Dem erneuten Ausspruch steht diese Rechtskraft entgegen, weshalb er aufzuheben ist. Das Verschlechterungsverbot hindert den Senat nicht daran. Der neue Maßregelausspruch hat zwar die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Blick auf den Zeitablauf seit dem ersten Urteil um acht Monate gekürzt. Ein entsprechender Zeitablauf ist aber auch bei der Bestimmung der Restdauer der ursprünglich bestimmten Sperrfrist zu berücksichtigen. Die im ersten Urteil verhängte Sperre begann gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der (Teil-) Rechtskraft am 10. März 2011; seither sind ebenfalls mehr als acht Monate verstrichen.

4

Im Übrigen ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September 2011 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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