Beschl. v. 28.11.2014, Az.: IX ZA 18/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Kleve - 17.03.2014 - AZ: 39 IK 9/14
LG Kleve - 28.04.2014 - AZ: 4 T 107/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.11.2014 - IX ZA 18/14
am 28. November 2014 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. April 2014 wird abgelehnt.
Gründe
Das beabsichtigte Rechtsmittel entbehrt hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss des Senats vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13, ZInsO 2014, 2177) entschieden, dass der Schuldner einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von drei Jahren stellen kann, wenn ein früher gestellter Antrag des Schuldners wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt. Von diesem Grundsatz sind zutreffend auch beide Vorinstanzen ausgegangen. Die Rechtssache wirft danach keine Rechtsfragen mehr auf, deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz nötigen könnte.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
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