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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2013, Az.: 5 StR 489/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50225
Aktenzeichen: 5 StR 489/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Zwickau - 02.07.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 28.11.2013 - 5 StR 489/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf

Sander

Schneider

König

Bellay

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