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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2013, Az.: 5 StR 347/13
Begründetheit einer Anhörungsrüge bei Beratung über das Vorbringen der Verteidigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50223
Aktenzeichen: 5 StR 347/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 24.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge

BGH, 28.11.2013 - 5 StR 347/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2012 mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 18. November 2013 eine Anhörungsrüge erhoben.

2

Es kann dahinstehen, ob die Frist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist. Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Stellungnahme des Verteidigers vom 20. August 2013, deren Inhalt der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge in wesentlichen Punkten erneut aufgreift, war Gegenstand der Beratung.

Basdorf

Sander

Schneider

König

Bellay

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