Urt. v. 28.10.2014, Az.: X ZR 71/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Rüsselsheim - 25.04.2013 - AZ: 3 C 1655/12 (33)
LG Darmstadt - 18.06.2014 - AZ: 7 S 114/13
BGH, 28.10.2014 - X ZR 71/14
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das am 18. Juni 2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt aufgehoben und das am 25. April 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Gründe
Die Kläger verlangen Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.).
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im zweiten Rechtszug haben mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 die von den Klägern mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterverfolgten Ansprüche innerhalb der noch laufenden Frist zur Begründung der Revision anerkannt. Die Kläger haben Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
Die Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 7 f.).
Meier-Beck
Gröning
Grabinski
Deichfuß
Kober-Dehm
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