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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2010, Az.: 4 StR 357/10
Beschränkung der Strafverfolgung gem. § 154a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und Abänderung der Schuldsprüche im Revisionsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26791
Aktenzeichen: 4 StR 357/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 24.02.2010

Verfahrensgegenstand:

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

BGH, 28.10.2010 - 4 StR 357/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a StPO in der Revision muss nicht zur Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Strafe führen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Oktober 2010
gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Strafverfolgung wird bezüglich beider Angeklagter gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt.

  2. 2.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Februar 2010 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass sie des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

  3. 3.

    Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

  4. 4.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub, mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung jeweils unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Einzelstrafen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (D. ) bzw. drei Jahren und zehn Monaten (P. ) verurteilt. Mit ihren gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener Nötigung auf noch niedrigere Einzelstrafen für die hier abgeurteilte Tat als drei Jahre (D. ) bzw. drei Jahre und sechs Monate (P. ) Freiheitsstrafe oder geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Bender

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