Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 5 StR 356/11
Pflicht zur Erörterung einer Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei bei der Strafrahmenwahl im Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25978
Aktenzeichen: 5 StR 356/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 01.04.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 28.09.2011 - 5 StR 356/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe und der noch maßvollen Höhe der verhängten Freiheitsstrafe bleibt die Revision des Angeklagten H ohne Erfolg, obgleich die Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei bei der Strafrahmenwahl nicht, wie grundsätzlich geboten, ausdrücklich erörtert worden ist.

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.