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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 2 StR 396/11
Erforderlichkeit von Angaben zur Verwendung von in einer Wohnung befindlichen Haschischs (ca. 700 Gramm) zum Eigenverbrauch bzw. zur Weiterveräußerung in den Urteilsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27741
Aktenzeichen: 2 StR 396/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 24.05.2011

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 28.09.2011 - 2 StR 396/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es Tatmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg.

2

1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen nicht getragen. Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Angeklagte - wie es § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG voraussetzt - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Nach den Urteilsfeststellungen befanden sich in der Wohnung des Angeklagten 700,48 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 21,71 Gramm, das ursprünglich sowohl zum eigenen Verbrauch wie auch zur gewinnbringenden Weiterveräußerung vorgesehen war. Angaben dazu, welcher Teil dieser Gesamtmenge zum Eigenverbrauch bzw. zur Weiterveräußerung dienen sollte, finden sich in den Urteilsgründen nicht, wären aber erforderlich gewesen, um nachzuprüfen, ob das Handeltreiben sich tatsächlich auf eine nicht geringe Menge bezog.

3

2. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der neue Tatrichter wird entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 29. August 2011 zu bedenken haben, dass eine Verurteilung gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hier nach Aufgabe des Weiterveräußerungswillens nur auf eine zeitlich davor liegende Aufbewahrung des Rauschgifts bei gleichzeitigem Zugriff auf eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand gestützt werden kann, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Ob das bei einem ungeladenen Gasrevolver der Fall ist, dessen Munition sich in einem anderen Raum befindet, bedarf näherer Prüfung; es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalls an, namentlich den erforderlichen Aufwand zur Zusammenführung von Waffe und Munition.

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Ott

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