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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: AnwZ (B) 58/09
Erforderlichkeit ausdrücklichen Eingehens eines Gerichts auf alle von einer Partei vorgebrachten Rechtsansichten i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26436
Aktenzeichen: AnwZ (B) 58/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 19.03.2009 - AZ: BayAGH I - 1/09

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG a.F.

BGH, 28.09.2010 - AnwZ (B) 58/09

Redaktioneller Leitsatz:

Der Umstand, dass ein Gericht nicht der Rechtsauffassung einer Partei folgt, verletzt nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richterin Dr. Fetzer,
den Richter Dr. Schäfer sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 28. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich in einem am 20. Juli 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den ihm am 8. Juli 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt, die angegriffene Entscheidung aufzuheben sowie das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

II.

2

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor gehört worden ist. Grundlage der Entscheidung war der Inhalt der dem Senat vorliegenden Akte, in die der Antragsteller Einsicht erhalten hat. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch ein erforderlicher Hinweis unterlassen. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich nicht zu allen von diesem vorgebrachten Rechtsansichten ausdrücklich verhalten hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er habe dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Antragsteller seine bereits im Verfahren geltend gemachten Argumente wiederholt und die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung beanstandet, ist dies nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29 a FGG a.F.

Ganter
Fetzer
Schäfer
Stüer
Quaas

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