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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 5 StR 400/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24977
Aktenzeichen: 5 StR 400/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 15.06.2010

Rechtsgrundlage:

§ 268a StPO

Verfahrensgegenstand:

Nötigung

BGH, 28.09.2010 - 5 StR 400/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss nach § 268a StPO wird verworfen; die getroffenen Anordnungen sind nicht gesetzwidrig (§ 305a Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

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