Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 5 StR 400/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 15.06.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Nötigung
BGH, 28.09.2010 - 5 StR 400/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss nach § 268a StPO wird verworfen; die getroffenen Anordnungen sind nicht gesetzwidrig (§ 305a Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.