Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 5 StR 349/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 20.04.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Raubes mit Todesfolge
BGH, 28.09.2010 - 5 StR 349/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
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