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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 5 StR 349/10
Anrechnung einer Auslieferungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24976
Aktenzeichen: 5 StR 349/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 20.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Raubes mit Todesfolge

BGH, 28.09.2010 - 5 StR 349/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

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