Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 5 StR 343/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 26.02.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
BGH, 28.09.2010 - 5 StR 343/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat übersehen, dass ein Härteausgleich wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafbildung infolge auslieferungsrechtlicher Spezialität nicht nur im Blick auf die teilweise vollstreckte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. März 2002 (UA S. 11 f., 89 f.) angezeigt war, sondern gleichermaßen im Blick auf die teilweise vollstreckte Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 17. Januar 2002 (UA S. 13). Der Senat nimmt diesen Härteausgleich in Anwendung des Vollstreckungsmodells vor (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18), und zwar nach dem identischen, an der Teilvollstreckung orientierten Maßstab, den das Landgericht für den bereits von ihm zugebilligten Härteausgleich angewendet hat. Dass das Landgericht hierfür eine Verminderung der Gesamtfreiheitsstrafe vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht, kann den Senat indes nicht veranlassen, hinsichtlich des versäumten weiteren Härteausgleichs in gleicher Weise zu verfahren.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
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