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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 3 StR 214/10
Differenzierung zwischen herausgehobenen Funktionären und mit Anschlägen befassten Kadern und sonstigen Angehörigen der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi -Cephesi) zur Beurteilung einer Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25528
Aktenzeichen: 3 StR 214/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 07.08.2009

Verfahrensgegenstand:

Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

BGH, 28.09.2010 - 3 StR 214/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die DHKP-C (als solche) ist eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. September 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

2

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Führungsfunktionär der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi -Cephesi = Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C verurteilt. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob die DHKP-C insgesamt, also auch jenseits der "mit der Planung und Ausführung von Anschlägen betrauten Kader(n)" und des engeren Funktionärskörpers einschließlich der "Führungsverantwortlichen innerhalb der europäischen Rückfront", als eine solche Vereinigung anzusehen ist. Hierzu hätte angesichts der Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Veranlassung bestanden. Diese belegen, dass die DHKP-C als solche eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Anhaltspunkte dafür, dass insoweit zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren ist, sind den Feststellungen in Ansehung der Struktur der Vereinigung nicht zu entnehmen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der DHKP-C dieser anschließt und in ihr betätigt, deshalb nicht als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre oder den mit den Anschlägen der Organisation befassten Kadern angehört. Auch die Listung der DHKP-C als terroristische Vereinigung (Ratsbeschlüsse 2002/460/EG vom 17. Juni 2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/EG - zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) enthält keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der Organisation.

Becker
Pfister
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer

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