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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2009, Az.: IX ZA 34/09
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23241
Aktenzeichen: IX ZA 34/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - 06.07.2009 - AZ: 6 IK 35/09

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - 06.07.2009 - AZ: 6 IK 35/09

LG Koblenz - 30.07.2009 - AZ: 2 T 528/09

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 28.09.2009 - IX ZA 34/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 28. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist ein Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn das Gesetz hierfür die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 34 Abs. 2 InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - IX ZB 36/05, Rn. 5; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 34 Rn. 59). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin daher zu Recht als unzulässig verworfen. War damit die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unzulässig, steht ihr auch keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO zu (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2009, aaO).

Ganter
Raebel
Kayser
Gehlein
Grupp

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