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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2009, Az.: II ZR 22/08
Beendigung der Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters mit Abschluss des Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung durch Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23425
Aktenzeichen: II ZR 22/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 10.04.2007 - AZ: 8 O 122/06

OLG Schleswig - 20.12.2007 - AZ: 5 U 70/07

Fundstelle:

ZIP 2009, 2170-2171

BGH, 28.09.2009 - II ZR 22/08

Redaktioneller Leitsatz:

Durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts endet die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 28. September 2009
durch
die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 180.000,00 EUR

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche nicht (mehr) prozessführungsbefugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. zuletzt Sen. Urt. v. 7. Juni 2008 - II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Tz. 12 m.w.Nachw.) zu prüfen ist.

2

Durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts R. vom 15. April 2009 endete die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis des Klägers. Die - später im Handelsregister gelöschte -Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten und war wieder selbst prozessführungsbefugt (Sen.Urt. aaO Tz. 8 f. m.w.Nachw.).

3

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 7. September 2009 geltend machen will, er habe schon in den Tatsacheninstanzen in gewillkürter Prozessstandschaft für den nicht alleinigen, aber Hauptgläubiger der Schuldnerin, Herrn M. , gehandelt, fehlt es an der erforderlichen Offenlegung (vgl. Sen.Urt. aaO Tz. 14). Der Kläger hat "als Insolvenzverwalter" geklagt und in seinem Schlussbericht gegenüber dem Insolvenzgericht das vorliegende Verfahren selbst als eines bezeichnet, das er erfolglos für die Masse geführt habe. Die - dem Beklagten bekannte - wirtschaftliche Beteiligung des Gläubigers M. am Rechtsstreit und dessen Finanzierung durch ihn ändern daran nichts (vgl. hierzu auch § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

4

Ein damit allein in Betracht kommender gewillkürter Parteiwechsel (erst) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig (Sen.Urt. aaO Tz. 5 f. m.w.Nachw.). Aus dem - eine beendete Zwangsverwaltung betreffenden - Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 (VIII ZR 98/89, WM 1990, 742; vgl. dagegen BGHZ 155, 38, 45 [BGH 08.05.2003 - IX ZR 385/00] ) ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass ein Zwangs- oder Insolvenzverwalter nach Beendigung seiner Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen zur Geltendmachung von Ansprüchen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzgläubigers (hier M. ) befugt ist.

Kraemer
Caliebe
Reichart
Drescher
Löffler

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