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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2016, Az.: III ZR 115/15
Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes; Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs (hier: Güteantrag)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21930
Aktenzeichen: III ZR 115/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZR115.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 19.09.2014 - AZ: 4 O 354/12

OLG Celle - 19.03.2015 - AZ: 11 U 215/14

BGH, 28.07.2016 - III ZR 115/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. März 2015 - 11 U 215/14 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 22. Dezember 2011 (Anlage K 31) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f [BGH 28.01.2016 - III ZB 88/15] Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 95.000 €.

Herrmann

Seiters

Tombrink

Remmert

Reiter

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