Beschl. v. 28.07.2011, Az.: III ZR 59/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Cottbus - 09.04.2008 - AZ: 5 O 72/05
OLG Brandenburg - 26.02.2010 - AZ: 2 U 13/08
OLG Brandenburg - 26.02.2010 - AZ: 2 U 13/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.07.2011 - III ZR 59/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juli 2011
durch
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Wegen einer offenbaren sprachlichen Unvollständigkeit wird das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 im drittletzten Satz der Randnummer 51 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin vervollständigt, dass es am Ende dieses Satzes "als ein Verhandeln über die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen wären " heißen muss.
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Hucke
von Pentz
Korrekturbeschluss zu
BGH - 12.05.2011 - AZ: III ZR 59/10
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