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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2011, Az.: III ZR 59/10
Vervollständigung eines Urteils wegen sprachlicher Unvollständigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21446
Aktenzeichen: III ZR 59/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Cottbus - 09.04.2008 - AZ: 5 O 72/05

OLG Brandenburg - 26.02.2010 - AZ: 2 U 13/08

OLG Brandenburg - 26.02.2010 - AZ: 2 U 13/08

BGH - 12.05.2011 - AZ: III ZR 59/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 28.07.2011 - III ZR 59/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juli 2011
durch
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Wegen einer offenbaren sprachlichen Unvollständigkeit wird das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 im drittletzten Satz der Randnummer 51 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin vervollständigt, dass es am Ende dieses Satzes "als ein Verhandeln über die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen wären " heißen muss.

Dörr
Herrmann
Wöstmann
Hucke
von Pentz

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