Beschl. v. 28.06.2012, Az.: IX ZR 128/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 03.03.2010 - AZ: 7 O 2563/09
OLG Oldenburg - 25.06.2010 - AZ: 6 U 64/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.06.2012 - IX ZR 128/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 28. Juni 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.124,80 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte abweichen, und sie verletzt keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten.
Vill
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
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