Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2012, Az.: IX ZR 128/10
Voraussetzungen für die Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17940
Aktenzeichen: IX ZR 128/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 03.03.2010 - AZ: 7 O 2563/09

OLG Oldenburg - 25.06.2010 - AZ: 6 U 64/10

BGH, 28.06.2012 - IX ZR 128/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 28. Juni 2012

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.124,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte abweichen, und sie verletzt keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten.

Vill

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.