Beschl. v. 28.06.2011, Az.: 1 StR 254/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Nürnberg - 31.01.2011
BGH, 28.06.2011 - 1 StR 254/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juni 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn der schwere Raub im Versuchsstadium stecken geblieben sein sollte, wäre die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerechtfertigt.
Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Sander
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