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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2011, Az.: 1 StR 254/11
Revision wird mangels Rechstfehlers zum Nachteil des Angeklagten verworfen; Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19395
Aktenzeichen: 1 StR 254/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 31.01.2011

BGH, 28.06.2011 - 1 StR 254/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn der schwere Raub im Versuchsstadium stecken geblieben sein sollte, wäre die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerechtfertigt.

Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

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