Beschl. v. 28.06.2010, Az.: IX ZA 26/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hanau - 08.04.2010 - AZ: 31 C 788/09
LG Hanau - 18.05.2010 - AZ: 2 S 22/10
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
WuM 2010, 649
BGH, 28.06.2010 - IX ZA 26/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 28. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Mai 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er sich erfolglos mit der Bitte um Mandatsübernahme an mindestens fünf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat. Der von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde fehlen überdies jegliche Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begründung verworfen. Weder im Schreiben vom 28. Mai 2010 noch im Schreiben vom 18. Juni 2010 erläutert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutreffend sein könnte.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
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