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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2013, Az.: V ZB 286/11
Erinnerung gegen Kostenansatz bei Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36901
Aktenzeichen: V ZB 286/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 66 GKG

Verfahrensgegenstand:

Das in dem bei dem Amtsgericht Frankenberg/Eder geführten Grundbuch von Berghofen auf Blatt 692 unter lfd. Nummer 2 eingetragene Grundstück

BGH, 28.05.2013 - V ZB 286/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 19. April 2013 (Rechnungsdatum 24. April 2013 / Kassenzeichen 780013115853) wird zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die von dem Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen betreffen die Kostengrundentscheidung; auf solche kann ein gegen die Kostenrechnung eingelegtes Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

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