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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2013, Az.: 3 StR 121/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37822
Aktenzeichen: 3 StR 121/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 09.10.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 2.: Besitzes von Betäubungsmitteln

BGH, 28.05.2013 - 3 StR 121/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Mai 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

Die Gestaltung der Urteilsgründe gibt dem Senat - erneut - Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Zur Darstellung der Vorstrafen ist es ausreichend, diejenigen Urteile aufzuführen, die das kriminelle Vorleben des Angeklagten prägen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Der wörtlichen Zitierung der Feststellungen in jenen Urteilen bedarf es dabei indes nicht (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 268). Ebenso ist die Wiedergabe des vollständigen Bundeszentralregisterauszugs unter Einschluss unbedeutender jugendstrafrechtlicher Maßnahmen wegen ausländerrechtlicher Vergehen bei einer Verurteilung wegen einer Betäubungsmittelstraftat unnötig. Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen aus dem Ermittlungsverfahren und aus der Hauptverhandlung der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (hier UA S. 8 bis 26). Dies gilt gleichermaßen, wenn diese Dokumentation in den tatsächlichen Feststellungen oder - gleichsam als Anhang dazu - der eigentlichen Beweiswürdigung vorangestellt wird. Ein solches Vorgehen kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen und unter - hier wegen der weiteren Ausführungen UA S. 29 bis 44 allerdings nicht gegebenen - Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277 mwN).

Tolksdorf

Pfister

Schäfer

Mayer

Gericke

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