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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2016, Az.: III ZR 170/15
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16755
Aktenzeichen: III ZR 170/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280416BIIIZR170.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 07.05.2015 - AZ: 8 U 2610/14

BGH, 28.04.2016 - III ZR 170/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2015 - 8 U 2610/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit mit der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, die Beklagte habe in der Vergangenheit monatliche "Rückzahlungsraten" erspart, ist dies unerheblich, weil die Klägerin hierauf ihre Teilklage vor den Instanzgerichten nicht gestützt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 125.000 €

Herrmann

Seiters

Remmert

Reiter

Liebert

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