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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: VI ZR 9/14
Anforderungen an die Herleitung einer Einwilligung aus an einen Arbeitnehmer ausgehändigten Informationsmaterial
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16605
Aktenzeichen: VI ZR 9/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Mitte - 04.07.2013 - AZ: 12 C 383/12

LG Berlin - 17.12.2013 - AZ: 27 S 13/13

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 28.04.2015 - VI ZR 9/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. April 2015
durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015 gegen das Senatsurteil vom 11. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Der Senat ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dass der Zedentin von ihrem Arbeitgeber Informationsmaterial ausgehändigt worden ist, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Dies hat er den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils entnommen, das sich gerade mit der Frage beschäftigt hat, ob sich aus dem ausgehändigten Informationsmaterial eine Einwilligung herleiten lässt. Dabei hat das Amtsgericht ohne jede Einschränkung zugrunde gelegt, dass den Hostessen, zu denen die Klägerin gehörte, in den Informationsmaterialien verboten worden sei, Interviews zu geben, und dann in einem Klammerzusatz lediglich erlaubt worden sei, für Fotos zur Verfügung zu stehen. Dass der Kläger dies als streitig sehen will, begründet noch keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den erkennenden Senat.

3

Die Anhörungsrüge betont, es sei streitig gewesen, ob der Zedentin das Informationsmaterial "ausgehändigt" bzw. "übergeben" worden ist. Das schließt nicht aus, dass sie es beim "Briefing" zur Kenntnis genommen hat.

4

Letztlich musste der Zedentin - wie im Senatsurteil ausgeführt - sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von Letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit der Klägerin unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.

Galke

Wellner

Stöhr

Oehler

Roloff

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